Jahresbericht 1997
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Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Zur Änderung des Fahrlehrergesetzes (Artikel 2) Zur Änderung des Fahrlehrergesetzes (Artikel 2)

Artikel 6:
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Das KraftfahrsachverstΣndigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. l S. 2086), zuletzt geΣndert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. l S. 2325), wird wie folgt geΣndert:

1. § 2 wird wie folgt geΣndert: a) Absatz 1 wird wie folgt geΣndert:

aa) In Nummer 3 werden die W÷rter ämit Antrieb durch Verbrennungsmaschinen" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefⁿgt:

äDie Fahrerlaubnis der Klasse D ist nicht erforderlich, es sei denn, der SachverstΣndige oder Prⁿfer nimmt Fahrerlaubnisprⁿfungen fⁿr die Klasse D ab; in diesem Fall genⁿgt, da▀ er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef÷rderung fⁿr Kraftomnibusse nach der Stra▀enverkehrs-ZulΣssungs-Ordnung erworben hat; im ⁿbrigen berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse C den SachverstΣndigen oder Prⁿfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch zum Fⁿhren von Kraftomnibussen ohne FahrgΣste bei Fahrten zur ▄berprⁿfung des Fahrzeugs sowie bei ▄bungs- und Prⁿfungsfahrten im Rahmen von § 4."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort äMaschinenbaufachs" ein Komma und die W÷rter ädes Kraftfahrzeugbaufachs" eingefⁿgt.

2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die W÷rter ämedizinischpsychologischen Untersuchungsstelle" durch die W÷rter äBegutachtungsstelle fⁿr Fahreignung" ersetzt.

3. In §4 Abs. 4 werden die W÷rter,,Der Bundesminister" durch die W÷rter äDas Bundesministerium" ersetzt.

4. §6 wird wie folgt geΣndert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 1 a wird eingefⁿgt:

ä(1 a) Amtlich anerkannte SachverstΣndige und Prⁿfer dⁿrfen ihre TΣtigkeiten - ausgenommen solche nach § 20 Abs. 2 der Stra▀enverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Stra▀enverkehrs-Zulassungs-Ordnung -nur im Bereich der Technischen Prⁿfstelle ausⁿben, der sie angeh÷ren. Ausnahmen hiervon bedⁿrfen der Zustimmung der zustΣndigen Aufsichtsbeh÷rden."

c) Folgender Absatz 2 wird angefⁿgt:

ä(2) Der SachverstΣndige und der Prⁿfer darf personenbezogene Daten, die ihm bei seiner TΣtigkeit bekanntgeworden sind, nur fⁿr diese TΣtigkeit verwenden."

5. §7 wird wie folgt geΣndert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die W÷rter ämedizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle" durch die W÷rter äBegutachtungsstelle fⁿr Fahreignung" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefⁿgt:

ä(3) Die Anerkennung erlischt auch, wenn der SachverstΣndige oder der Prⁿfer auf die Anerkennung verzichtet."

6. §8 wird wie folgt geΣndert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefa▀t: ä§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberⁿhrt."

b) In Absatz 3 werden die W÷rter ämedizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle" durch die W÷rter äBegutachtungsstelle fⁿr Fahreignung" ersetzt.

7. §9 wird wie folgt gefa▀t:

½§9 Erteilung einer neuen Anerkennung

Wird nach Erl÷schen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rⁿcknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfΣllt die Prⁿfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begrⁿnden. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berⁿcksichtigen."

8. In §11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefⁿgt:

ä(1a) Die Technische Prⁿfstelle hat zur GewΣhrleistung ordnungsgemΣ▀er und nach gleichen Ma▀stΣben

1. durchzufⁿhrender Untersuchungen, Abnahmen, Prⁿfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie

2. durchzufⁿhrender BefΣhigungsprⁿfungen (§2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Stra▀enverkehrsgesetzes)

QualitΣtssicherungssysteme zu unterhalten und dies der Aufsichtsbeh÷rde (§ 13) nachzuweisen. Das Bundesministerium fⁿr Verkehr wird ermΣchtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates ⁿber den Inhalt der Ma▀nahmen zur QualitΣtssicherung einschlie▀lich der hierfⁿr erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu erlassen. Fⁿr die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes ⁿber die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes), fⁿr die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt fⁿr Stra▀enwesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des Stra▀enverkehrsgesetzes) zustΣndig."

9. Dem §13 Abs. 3 wird folgender Satz angefⁿgt:

äEine entsprechende Verpflichtung gilt fⁿr die nach Anlage VIII Abschnitt 7 der Stra▀enverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich anerkannten ▄berwachungsorganisationen, falls ihnen ⁿber Prⁿfingenieure nachteilige Tatsachen bekannt werden, die fⁿr die Betrauung mit der Durchfⁿhrung von Untersuchungen oder Abnahmen von Bedeutung sein k÷nnen."

10. In §16 Abs. 1 werden die W÷rter äDer Bundesminister" durch die W÷rter äDas Bundesministerium" und die W÷rter äder Bundesminister" jeweils durch die W÷rter ädas Bundesministerium" ersetzt.

11. in §1^ Abs. 2 werden jeweils die W÷rter,,Der Bundesminister" durch die W÷rter äDas Bundesministerium" und die W÷rter äder Bundesminister" durch die W÷rter ädas Bundesministerium" ersetzt.

12. §18 wird wie folgt geΣndert: a) Absatz 2 wird wie folgt geΣndert:

aa) In Satz 1 werden die W÷rter äDer Bundesminister" durch die W÷rter äDas Bundesministerium" ersetzt.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden SΣtze ersetzt:

äIm ⁿbrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. l S. 821), geΣndert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. l S. 3341), Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 k÷nnen jedoch die Kostenbefreiung, die KostenglΣubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden."

b) in Absatz 3 Satz 2 werden die W÷rter ämedizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen" durch die W÷rter äBegutachtungsstellen fⁿr Fahreignung" ersetzt.

13. In §19 werden die W÷rter äder Bundesminister fⁿr Verkehr" durch die W÷rter ädas Bundesministerium fⁿr Verkehr" ersetzt.

1.

14. In §20 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende neue Nummer 3a eingefⁿgt:

ä3a. entgegen § 6 Abs. 1a Satz 1 als amtlich anerkannter SachverstΣndiger oder Prⁿfer au▀erhalb des Bereichs der Technischen Prⁿfstelle, der er angeh÷rt, tΣtig wird,".

15. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefⁿgt:

ä§22

÷rtliche KraftfahrsachverstΣndigenregister (1) Die nach Landesrecht fⁿr die

1. amtliche Anerkennung von SachverstΣndigen oder Prⁿfern fⁿr den Kraftfahrzeugverkehr nach diesem Gesetz oder

2. amtliche Anerkennung von ▄berwachungsorganisationen zur Durchfⁿhrung von Untersuchungen einschlie▀lich Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen nach der Stra▀enverkehrs-Zulassungs-Ordnung

zustΣndigen Beh÷rden dⁿrfen ein Register (÷rtliches KraftfahrsachverstΣndigenregister) fⁿhren, in welchem die nach Absatz 2 aufgefⁿhrten Personen erfa▀t sind. Das gleiche gilt fⁿr die nach Landesrecht fⁿr die Aufsicht ⁿber die Technischen Prⁿfstellen und ▄berwachungsorganisationen sowie die nach § 16 zustΣndigen Beh÷rden.

, (2) In dem Register werden

die den Technischen Prⁿfstellen fⁿr den Kraftfahr-zeuoverkehr anr)ph÷rdenden amtlich oncrkannten SachverstΣndigen und Prⁿfer fⁿr den Kraftfahrzeugverkehr, die Leiter der Technischen Prⁿfstellen und deren Stellvertreter sowie die Leiter und Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,

2. die von amtlich anerkannten ▄berwachungsorganisationen mit der Durchfⁿhrung von Fahrzeuguntersuchungen sowie von Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen betrauten Personen (Prⁿfingenieure) sowie die technischen Leiter der Organisationen und deren Vertreter und

3. Personen, die von den Technischen Prⁿfstellen fⁿr den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich anerkannten ▄berwachungsorganisationen zwecks Feststellung ihrer Eignung zu einer Prⁿfung angemeldet worden sind und diese Prⁿfung nicht bestanden haben,

erfa▀t.

(3) Folgende Daten dⁿrfen zu jeder eingetragenen Person gespeichert werden;

1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frⁿhere Namen, Vornamen, Ordens- oder Kⁿnstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift,

2. zusΣtzlich bei den SachverstΣndigen und Prⁿfern nach Absatz 2 Nr. 1: Anerkennung, deren Art und Umfang, ─nderung, Ruhen, Erl÷schen, deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf, deren unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rⁿcknahme, deren unanfechtbare Versagung und deren Verzicht, jeweils mit Datum und befa▀ter

Beh÷rde, sowie jeweils die Technische Prⁿfstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststelle, der die SachverstΣndigen oder Prⁿfer angeh÷ren,

3. zusΣtzlich bei den Prⁿfingenieuren (Absatz 2 Nr. 2): Betrauung, deren Art und Umfang, Zustimmung der zustΣndigen Beh÷rde zur Betrauung sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rⁿcknahme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf der Zustimmung, Wegfall der Betrauung, jeweils mit Datum und befa▀ter Beh÷rde, die ▄berwachungsorganisation, der sie angeh÷ren, sowie - bei angestellten Prⁿfingenieuren von selbstΣndigen und hauptberuflich tΣtigen KraftfahrzeugsachverstΣndigen - auch Name und GeschΣftsanschrift des betreffenden SachverstΣndigen,

4. zusΣtzlich beim Leiter der Technischen Prⁿfstelle und dessen Stellvertreter, beim Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stellvertreter sowie beim technischen Leiter der ▄berwachungsorganisation und dessen Vertreter: Bestellung, BestΣtigung der zustΣndigen Beh÷rde sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rⁿcknahme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf der Bestellung oder BestΣtigung, Wegfall der Bestellung oder BestΣtigung, jeweils mit Datum und befa▀ter Beh÷rde, sowie die betreffende Technische Prⁿfstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststellen oder die betreffende ▄berwachungsorganisation,

5. zusΣtzlich bei den zur Prⁿfung angemeldeten Personen (Absatz 2 Nr. 3): Zeitpunkt der nicht bestandenen Prⁿfungen,

6. rechtskrΣftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 20, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbu▀e von mindestens 300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist,

7. Tatsachen nach § 13 Abs. 3 und

8. die den Anerkennungsbeh÷rden, den fⁿr die Zustimmung zur Betrauung zustΣndigen Beh÷rden oder den zustΣndigen Aufsichtsbeh÷rden nach § 28 Abs. 2 ⁿbermittelten Daten."

16. §23 wird wie folgt gefa▀t: ä§23

Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt

(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Stra▀enverkehrsgesetzes) wird vermerkt, ob die dort erfa▀ten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amtlich anerkannte SachverstΣndige oder Prⁿfer fⁿr den - Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prⁿfingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Beh÷rde den SachverstΣndigen oder Prⁿfer anerkannt oder der Betrauung des Prⁿfingenieurs zugestimmt hat.

(2) im Verkehrszentralregister (§ 28 des Stra▀enverkehrsgesetzes) werden

1. rechtskrΣftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbu▀e von mindestens 300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist,

2. bei den amtlich anerkannten SachverstΣndigen oder Prⁿfern fⁿr den Kraftfahrzeugverkehr Ruhen, Erl÷schen, den unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rⁿcknahme, deren unanfechtbare Versagung und der Verzicht der Anerkennung, jeweils mit Datum und befa▀ter Beh÷rde,

3. bei den Prⁿfingenieuren die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rⁿcknahme oder der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf der Zustimmung zur Betrauung jeweils mit Datum und befa▀ter Beh÷rde und der Wegfall der Betrauung mit den Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils mit Datum und ▄berwachungsorganisation und

4. bei den zur Prⁿfung angemeldeten Personen (§ 22 Abs. 2 Nr. 3), die Anzahl der nicht bestandenen Prⁿfungen, wenn keine Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung erfolgt, weil die Prⁿfung nicht bestanden worden ist,

erfa▀t. Unberⁿhrt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Stra▀enverkehrsgesetzes."

17. Nach § 23 werden die folgenden §§ 24 bis 31 eingefⁿgt:

ä§24

Zweck der Registrierung Die Registrierung wird vorgenommen:

1. zur Feststellung ⁿber Bestand, Art und Umfang der Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Be-trauurig mit <Jw Durchfⁿhrung von Fahrzeuguntcr suchungen und von Ein- und Anbauabnahmen nach der Stra▀enverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

2. zur Beurteilung der Eignung und ZuverlΣssigkeit der Personen hinsichtlich der Anerkennungen oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die zustΣndigen Beh÷rden.

§25 Erhebung der Daten

Die in den Registern nach den §§ 22 und 23 zu erfassenden Personen haben die fⁿr die Speicherung nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten hinsichtlich der Anerkennung den zustΣndigen Beh÷rden und hinsichtlich der Betrauung und Bestellung ihren Prⁿf- oder Dienststellen oder ihren ▄berwachungsorganisationen unverzⁿglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen; dies gilt nicht, soweit die Daten von den zustΣndigen Beh÷rden bereits im Rahmen von § 3 erfa▀t werden. Au▀erdem sind alle ─nderungen, die sich auf die erhobenen Daten beziehen, mit dem jeweiligen Zeitpunkt der ─nderung unverzⁿglich mitzuteilen und nachzuweisen.

§26 ▄bermittlung der Daten zur Registrierung

(1) Die Technischen Prⁿfstellen und die ▄berwachungsorganisationen haben die nach § 25 erhobenen Daten den zustΣndigen Beh÷rden zur Speicherung in den ╓rtlichen KraftfahrsachverstΣndigenregistern mitzuteilen.

(2) Die fⁿr die Fⁿhrung der ╓rtlichen Register zustΣndigen Beh÷rden oder die Anerkennungsbeh÷rden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 23 zu speichernden Daten (einschlie▀lich jeder ─nderung dieser Daten und des Zeitpunkts der ─nderung) zu ⁿbermitteln. Werden keine ÷rtlichen Register gefⁿhrt, so ist zur ▄bermittlung die Beh÷rde verpflichtet, die gemΣ▀ § 22 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 befa▀t ist.

(3) Ist ein amtlich anerkannter SachverstΣndiger oder Prⁿfer oder ein Prⁿfingenieur im Bereich mehrerer Anerkennungsbeh÷rden tΣtig, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies und die nach § 22 zu speichernden Daten den jeweiligen Anerkennungsbeh÷rden oder den Beh÷rden, die der Betrauung zugestimmt haben, mit.

§27 ▄bermittlung der Daten aus den Registern

(1) Die in den Registern gespeicherten Daten dⁿrfen den Stellen,

1. die fⁿr die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,

2. in die fⁿr die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von 'Bu▀geldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder

3. die fⁿr Verwaltungsma▀nahmen auf Grund dieses Gesetzes oder des Stra▀enverkehrsgesetzes oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften

zustΣndig sind, ⁿbermittelt werden, soweit dies zur Erfⁿllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

(2) Fⁿr die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den EmpfΣnger gilt § 43 des Stra▀enverkehrsgesetzes.

§28 Abgleich mit dem Verkehrszentralregister

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prⁿft, ob die im Verkehrszentralregister enthaltenen Eintragungen SachverstΣndige, Prⁿfer oder Prⁿfingenieure betreffen.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf SachverstΣndige, Prⁿfer oder Prⁿfingenieure bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den zustΣndigen Anerkennungsbeh÷rden, den fⁿr die Zustimmung zur Betrauung zustΣndigen Beh÷rden oder den zustΣndigen Aufsichtsbeh÷rden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Ma▀nahme, Entscheidung oder ErklΣrung sowie Aktenzeichen der Beh÷rde oder des Gerichts mitgeteilt.

§29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

(1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dⁿrfen von der ÷rtlichen Registerbeh÷rde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister ⁿbermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollstΣndigen.

(2) Die nach § 23 gespeicherten Daten dⁿrfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zustΣndigen ÷rtlichen Registerbeh÷rden ⁿbermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den ÷rtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollstΣndigen.

(3) Die ▄bermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulΣssig, wenn Anla▀ zu der Annahme besteht, da▀ die DatenbestΣnde unrichtig oder unvollstΣndig sind.

§30 L÷schung der Daten

Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten sind

1. zehn Jahre nach Erl÷schen oder Wegfall der Anerkennung, Betrauung, Bestellung oder BestΣtigung, nach deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Rⁿcknahme, deren unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfechtbare Versagung oder deren Verzicht,

2. fⁿnf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 20,

3. fⁿnf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemΣ▀ §13 Abs. 3,

4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit Anerkennungen der Bundeswehr,

5. sonst nach der amtlichen Mitteilung ⁿber den Tod des Betroffenen

zu l÷schen. Die Daten ⁿber die nicht bestandenen Prⁿfungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung des Betroffenen gel÷scht. Fⁿr die L÷schung der nach § 28 ⁿbermittelten Daten gilt § 29 des Stra▀enverkehrsgesetzes entsprechend.

§31

Register ⁿber die SachverstΣndigen der Bundeswehr

(1) Die Zentrale MilitΣrkraftfahrtstelle fⁿhrt ein Register ⁿber die von der Bundeswehr anerkannten SachverstΣndigen oder Prⁿfer fⁿr den Kraftfahrzeugverkehr. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dⁿrfen Daten ⁿber SachverstΣndige und Prⁿfer nach Ma▀gabe des § 23 gespeichert werden.

(2) Die im zentralen Register der Zentralen MilitΣrkraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu l÷schen.

(3) Im ⁿbrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemΣ▀ Anwendung."

18. Der bisherige § 22 wird § 32; nach seinem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefⁿgt:

ä(4) Amtlich anerkannte SachverstΣndige und Prⁿfer fⁿr den Kraftfahrzeugverkehr, denen die Anerkennung vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist und die Prⁿ-

fungen fⁿr die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef÷rderung in Kraftomnibussen abgenommen haben, ben÷tigen abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 keine Fahrerlaubnis der Klasse D, wenn sie Fahrerlaubnisprⁿfungen abnehmen."

19. Der bisherige §24 wird §33.

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Artikel 7:
Änderung des Personenbef÷rderungsgesetzes

§ 52 Abs.3 Satz 2 des Personenbef÷rderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. l S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. l S. 2378) geΣndert worden ist, wird wie folgt gefa▀t:

äBesteht ein solches ▄bereinkommen nicht oder soll abweichend von den Bedingungen des ▄bereinkommens grenzⁿberschreitender Gelegenheitsverkehr ausgefⁿhrt werden, so kann das Bundesministerium fⁿr Verkehr oder eine von ihm beauftragte Beh÷rde entsprechenden AntrΣgen stattgeben."


Artikel 8:
Änderung des Gesetzes ⁿber die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Das Gesetz ⁿber die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, ver÷ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geΣndert durch § 18 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBI. l S. 934), wird wie folgt geΣndert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geΣndert:

a) In Satz 1 wird das Wort äBundesminister" durch das Wort äBundesministerium" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort äEr" durch das Wort äEs" ersetzt.

2. §2 wird wie folgt gefa▀t:

╗§2

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ⁿbernimmt

1. fⁿr Fahrzeuge, die fⁿr den Stra▀enverkehr bestimmt sind,

a) die Typgenehmigung und die Typprⁿfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,

b) die Zertifizierung und ▄berwachung der QualitΣtssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,

c) die Akkreditierung von Stellen, die Fahrzeuge oder Fahrzeugteile prⁿfen,

d) die Akkreditierung von Stellen, die die QualitΣtssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zertifizieren und ⁿberwachen,

e) die Zertifizierung der QualitΣtssicherung, um die ordnungsgemΣ▀e und gleichmΣ▀ige Untersuchung, Abnahme, Prⁿfung und Begutachtung

von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen auf ihre VorschriftsmΣ▀igkeit nach dem Stra▀enverkehrsrecht zu gewΣhrleisten,

2. die Fⁿhrung

a) des Verkehrszentralregisters nach Abschnitt IV des Stra▀enverkehrsgesetzes,

b) des Zentralen Fahrzeugregisters nach Abschnitt V des Stra▀enverkehrsgesetzes,

c) des Zentralen Fahrerlaubnisregisters nach Abschnitt VI des Stra▀enverkehrsgesetzes,

3. die Erstellung, die Ver÷ffentlichung und die Auswertung von Statistiken

a) aus den Unterlagen, die bei der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Fⁿhrung der zentralen Register anfallen, und

b) auf den Gebieten des Stra▀enverkehrs (§ 58 des Gⁿterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBI. l S. 1839), zuletzt geΣndert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBI. l S. 3491), und § 7 des Gesetzes ⁿber eine Statistik des grenzⁿberschreitenden Stra▀engⁿterverkehrs vom 21. Dezember 1973 (BGBI. l S. 1987), das durch Artikel 271 des Gesetzes vom 2. MΣrz 1974 (BGBI. l S. 469) geΣndert worden ist) und des KraftfahrsachverstΣndigenwesens (§ 11 Abs. 2 des KraftfahrsachverstΣndigengesetzes),

4. die Ver÷ffentlichung der bei der Erteilung von Typgenehmigungen festgestellten Abgas- und GerΣuschemissions- sowie Kraftstoffverbrauchswerte der Fahrzeuge einschlie▀lich Statistiken ⁿber diese Werte,

5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 19 des Stra▀enverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die nach den §§ 8 und 9 des Produktsicherheitsgesetzes,

6. die Durchfⁿhrung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung des Herstellers und Vertreibers von Fⁿhrerscheinen,

7. die Zertifizierung der QualitΣtssicherung bei der Herstellung und beim Vertrieb von Fⁿhrerscheinen, Fahrzeugpapieren, Plaketten, Prⁿffolien und Stempel, um die vorgeschriebene und ordnungsgemΣ▀e Herstellung, Verwahrung und Verteilung dieser Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und Stempel zu gewΣhrleisten,

8. die Zusammenarbeit mit Beh÷rden oder Stellen auslΣndischer Staaten oder der EuropΣischen Union auf den Gebieten des Stra▀enverkehrs und des Kraftfahrwesens auf Grund von multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staaten oder zur Durchfⁿhrung von Rechtsakten der EuropΣischen Union.

(2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt durch andere Vorschriften zugewiesen werden, bleiben unberⁿhrt."


Artikel 9:
Neubekanntmachung von Gesetzen

Das Bundesministerium fⁿr Verkehr kann den Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachverständigengesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes in der vom Tage des Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.


Artikel 10:
Inkrafttreten

Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erla▀ von des Stra▀enverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-des KraftfahrsachverstΣndigengesetzes und des Per- schritten ermΣchtigen, und Artikel 1 Nr. 11,30 Buchstabe c sonenbef÷rderungsgesetzes in der vom Tage des Inkraft- sowie Nr. 37 (soweit er § 65 Abs. 5 betrifft), Artikel 2 Nr. 2 tretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun- (hinsichtlich § 2 Abs. 6), die Artikel 7 und 8 treten am Tage desgesetzblatt bekanntmachen, nach der Verkⁿndung in Kraft. Im ⁿbrigen tritt dieses Gesetz am 01.Januar 1999 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkⁿndet.

Berlin, den 24. April 1998

Der BundesprΣsident Roman Herzog

Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister fⁿr Verkehr Wissmann

Der Bundesminister des Innern Kanther

Fⁿr den Bundesminister der Justiz: der Bundesminister des Innern Kanther

Der Bundesminister der Verteidigung Volker Ruhe

Die Bundesministerin fⁿr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel

Fⁿr den Bundesminister fⁿr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Die Bundesministerin fⁿr Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte


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 Letzte Änderung:
 am 21.09.1998
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